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VEREINSORDNUNG


 

Narrenzunft „Klammhoka“ Felldorf 1976 e.V.



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Themen, die die Vereinsordnung regelt:

1. Regelung von Neuaufnahmen
2. Wechsel zwischen den Gruppen innerhalb der NZF
3. Regelung zur Beschaffung, Bezahlung und zum Eigentum der Häser
4. Besondere Bestimmungen für Jugendliche in der NZF
5. Regelung für Ehrungen
6. Regelung für Geschenke bei Hochzeiten, Jubiläen, etc.
7. Einteilung von Arbeitseinsätzen
8. Aufnahme in die Gruppe Müllers Leut

Die hier vorliegende Vereinsordnung wurde vom Ausschuss der NZF erarbeitet und in der Ausschusssitzung am 24.02.2005 verabschiedet.

Die Vereinsordnung gilt als Ergänzung zur aktuell gültigen Satzung der NZF ab dem oben angegebenen Zeitpunkt der Verabschiedung bis zum Widerruf oder bis zur Aktualisierung im Rahmen einer weiteren Ausschusssitzung.

Am 10.11.2005 wurde in der Ausschusssitzung die Vereinsordnung unter dem Punkt 5.5 aktualisiert und verabschiedet.

Am 29.06.2006 und am 22.03.2007 wurde in der Ausschusssitzung die Vereinsordnung unter dem Punkt 1.15 aktualisiert und verabschiedet.

Am 13.12.2007 wurde in der Ausschusssitzung die Vereinsordnung unter dem Punkt 1.20 und 2.10 aktualisiert, sowie mit Themen Punkt 8 ergänzt und verabschiedet.

Am 07.03.2013 wurde in der Ausschusssitzung die Vereinsordnung unter dem Punkt 1.7 aktualisiert, sowie mit den Themen Punkt 6.7.1 und 6.7.2 ergänzt und verabschiedet.

Am 03.04.2014 wurde in der Ausschusssitzung die Vereinsordnung unter dem Punkt 1.15 (kein Mindestalter in der Gruppe Blechquäler) aktualisiert.

Felldorf, den 03.04.2014 gez. Die Vorstandschaft

1. Regelung von Neuaufnahmen
1.1 Der Aufnahmeantrag in die NZF ist schriftlich durch Ausfüllen des Formulars „Beitrittserklärung in die NZF“ beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzureichen.
1.2 Die Entscheidung über Neuaufnahmen obliegt dem Ausschuss.
1.3 Die aufnehmenden Gruppen unterbreiten dem Ausschuss jew. eine Empfehlung über Aufnahmen bzw. Änderungen / Erweiterungen der Gruppe
1.4 Das Datum der schriftlichen Antragsstellung legt die Reihenfolge der Entscheidungen über Neuaufnahmen im Ausschuss fest.
1.5 Für die einzelnen Gruppen der NZF wird mit Ausnahme des Narrenrats keine maximale Gruppengrösse festgeschrieben. Die Entscheidung über die Vergrösserung einzelner Gruppen obliegt dem Ausschuss.
1.6 Bei Neuaufnahmen ist zu beachten, daß die Anzahl der Klammhoka-Masken stets grösser ist als die Anzahl Räubermasken / Blechquäler.
1.7 Der jeweilige erste Vorsitzende hat den Verein mit dem Häs des Narrenrates zu repräsentieren und gehört daher während seiner Amtszeit der Gruppe Narrenrat an. Er ist somit von der 2-Jahres-Frist (aktives Mitglied) ausgenommen.
1.8 Für Aufnahmen in den Narrenrat ist eine mind. 2-jährige aktive Mitgliedschaft in der NZF erforderlich.
1.9 Dem jeweiligen Vorsitzenden wird nahegelegt, dem Narrenrat anzugehören. Er ist von der 2-Jahres-Frist (aktives Mitglied) ausgenommen.
1.10 Ist bei der Neuwahl des Vorsitzenden der Narrenrat bereits mit der maximalen Anzahl von 11 Personen besetzt, so wird der Vorsitzende zusätzlich in den Narrenrat aufgenommen. Verläßt anschließend ein Mitglied den Narrenrat, so wird die Anzahl der Personen im Narrenrat wieder auf 11 (incl. Vorsitzender) reduziert.
1.11 Für Neuaufnahmen in die einzelnen Gruppen, mit Ausnahme des Narrenrats, gilt eine jew. mind. 1-jährige Probezeit, in der keine feste Häs-/Instrumentenzuordnung erfolgen muss.
1.12 Jeder ist bei Erfüllung der festgeschriebenen unteren Altersgrenzen der einzelnen Gruppen berechtigt, den Antrag zur Aufnahme in eine Gruppe der NZF zu stellen.
1.13 Die schriftliche Antragstellung zur Aufnahme in eine Gruppe der NZF ist max. 1 Jahr vor dem angestrebten Aufnahmetermin (Fasnetseröffnung) möglich.
1.14 Aufnahmen / Verabschiedungen erfolgen im Rahmen der jährlichen Fasnetseröffnung.
1.15 Mindestalter für die Aufnahme in die einzelnen Gruppen:
• Räuber: 16 Jahre
• Klammhoka: Häser ohne Maske:
Häser mit Maske: ab 12 Jahren
• Blechquäler: kein Mindestalter
• Narrenrat: 21 Jahre
• Müllers Leut: 40 Jahre
• Tanzgarde: 14 Jahre
• Kleine Tanzgarde: kein Mindestalter
1.16 Bestehende Mitgliedsverträge werden ohne Änderung erfüllt.
1.17 Bei Neuaufnahmen aktiver Mitglieder wird keine Kaution für Häser / Instrumente verlangt.
1.18 Details regeln die Verträge der einzelnen Gruppen.
1.19 Es ist keine Gebühr bei der Aufnahme als Mitglied / aktives Mitglied zu entrichten.
1.20 Regelung von Neuaufnahme Müllers Leut, siehe Themen Punkt 8

2. Wechsel zwischen den Gruppen innerhalb der NZF
2.3 Ein Wechsel zwischen den Gruppen innerhalb der NZF wird prinzipiell jedem aktiven Mitglied ermöglicht.
2.4 Der Wechsel zwischen den Gruppen der NZF ist beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mittels Formular „Wechselformular der NZF“ zu beantragen.
2.5 Die Entscheidung über interne Wechsel obliegt dem Ausschuss. Die aufnehmenden Gruppen unterbreiten hierzu dem Ausschuss eine Empfehlung.
2.6 Das Datum der schriftlichen Antragsstellung legt die Reihenfolge der Entscheidungen über interne Wechsel im Ausschuss fest.
2.7 Die Wechsel werden mit der Fasnetseröffnung zur jew. kommenden Fasnet vollzogen.
2.8 Eine Mindestgrösse der einzelnen Gruppen muss bei einem internen Wechsel erhalten bleiben.
2.9 Der Ausschuss stimmt einem internen Wechsel nur zu, sofern in der aufnehmenden Gruppe ein Häs / ein Instrument frei ist. Ausnahmen: Das bisherige Häs / Instrument der wechselnden Person wird in der bisherigen Gruppe wieder besetzt oder es besteht die musikalische Notwendigkeit eines internen Wechsels aus Sicht der Blechquäler.
2.10 Wechsel zwischen den Gruppen für in die Gruppe Müllers Leut, siehe Themen Punkt 8

3. Regelung zur Beschaffung, Bezahlung und zum Eigentum der Häser
3.1 Alle Häser und Instrumente sind Eigentum der NZF. Sonderregelungen für stark personenbezogene Kleidungsstücke wie z.B. Schuhe werden über die Gruppenverträge geregelt.
3.2 Jedes Kind, welches aktives Mitglied der NZF ist, bekommt von der NZF kostenfrei ein Häs zur Verfügung gestellt. Als Kinderhäser gelten alle Häser ohne Maske.
3.3 Es ist das Ziel, dass die Eltern die Erstellung neuer Kinderhäser durch ihre Mitarbeit unterstützen.

4. Besondere Bestimmungen für Jugendliche in der NZF
4.1 Mit schriftlichem Einverständnis der Eltern ist die Teilnahme von Jugendlichen (aktive Mitglieder) ab 14 Jahren bei Veranstaltungen möglich.
4.2 Die Teilnahme von Jugendlichen unter 14 Jahren an Abendveranstaltungen ist nicht möglich.
4.3 Weitere Details sind nach Rücksprache mit den Jugendleitern festzulegen.

5. Regelung für Ehrungen
Anrechenbare Jahre bei Ehrungen:
5.1 Als Gründungsjahr des Vereins wird das Jahr 1976 zugrunde gelegt.
5.2 Die für die Ehrungen ausschlaggebenden Mitgliedsjahre werden ab dem Kalenderjahr gezählt, das auf die Vollendung des 16. Lebensjahres folgt.
5.3 Bei Neueintritt nach Vollendung des 16. Lebensjahres zählen die Mitgliedsjahre ab dem darauffolgenden Kalenderjahr.
5.4 Springer / Ersatzläufer in den einzelnen Gruppen zählen als aktives Mitglied.
5.5 Als Mitgliedsjahre wird die Summe aller Jahre in der NZF, unabhängig von der darin enthaltenen aktiven Zeit, berücksichtigt. Unterbrechungen der Mitgliedschaft werden von der Gesamtzeit abgezogen.
Im Bereich Mitglieder/aktive Mitglieder werden zwischen den Ehrungen
- 15 Jahre aktive Mitgliedschaft oder 20 Jahre Mitglied
- 25 Jahre aktive Mitgliedschaft oder 30 Jahre Mitglied
- 30 Jahre aktive Mitgliedschaft oder 40 Jahre Mitglied
immer jeweils nur eine verliehen.
Es wird immer die nächst anstehende Ehrung verliehen.
Ausnahmen:
Mitglieder, welche ihre aktive Zeit unterbrochen oder später begonnen haben, die für eine Ehrung im Bereich „Mitglied“ anstehen, zu diesem Zeitpunk allerdings aktiv sind, werden gefragt ob Sie diese Ehrung wollen oder noch solange warten bis sie für eine Ehrung im Bereich „aktive Mitgliedschaft“ in Frage kommen.
5.6 Als aktive Mitgliedsjahre wird die Summe aller aktiven Jahre in der NZF berücksichtigt. Unterbrechungen der aktiven Mitgliedschaft werden dabei abgezogen.
5.7 Für die Ehrungen von Vorstandschaft, Ausschussmitglieder, Gruppenleiter und Dirigent wird die Summe aller Jahre in einer dieser Tätigkeiten berücksichtigt. Unterbrechungen werden dabei abgezogen.
5.8 Für die Ehrungen als Vorsitzender wird die Summe aller Jahre in dieser Tätigkeit berücksichtigt. Unterbrechungen werden dabei abgezogen. In Anerkennung langjähriger Mitgliedschaft und besonderer Verdienste in der NZF, als
Mitglied oder aktives Mitglied, werden von der NZF folgende Ehrungen vorgenommen:
Mitglieder:
1. Ehrung nach 20 Jahren Urkunde
2. Ehrung nach 30 Jahren Urkunde + Pin in Silber
3. Ehrung nach 40 Jahren Urkunde + Pin in Gold
Aktive Mitglieder (aktive Mitgliedsjahre):
1. Ehrung nach 15 Jahren Urkunde
2. Ehrung nach 25 Jahren Urkunde + Pin in Silber
3. Ehrung nach 30 Jahren Urkunde + Pin in Gold
Vorstandschaft, Ausschussmitglieder, Gruppenleiter, Dirigent:
1. Ehrung nach 10 Jahren Urkunde
2. Ehrung nach 15 Jahren Urkunde + Pin in Silber
3. Ehrung nach 20 Jahren Urkunde + Pin in Gold
Vorsitzender:
1. Ehrung nach 10 Jahren Urkunde + Sachgeschenk *
2. Ehrung nach 15 Jahren Urkunde + Pin in Silber + Sachgeschenk *
3. Ehrung nach 20 Jahren Urkunde + Pin in Gold + Sachgeschenk *
* Die Festlegung des Sachgeschenks obliegt dem Ausschuss.
Besondere Ehrungen:
Jedes Mitglied ist berechtigt, der Vorstandschaft andere Personen, die außerordentliche Leistungen für die Zunft erbracht haben, für eine Ehrung vorzuschlagen.
Über die Durchführung und Art der Ehrung entscheidet der Ausschuss.
Ehrenmitgliedschaft:
Für die Ernennung zum Ehrenmitglied gibt es keinen Automatismus. Die Entscheidung obliegt dem Ausschuss.

6. Regelung für Geschenke bei Hochzeiten, Jubiläen, etc.
6.1 Geburt:
• kein Geschenk
6.2 Geburtstag Mitglieder, aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder:
• 50 Jahre 2 Flaschen Wein (nur aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder)
• 60 Jahre 2 Flaschen Wein
• 70 Jahre Geschenkkorb im Wert von 20.- €
• 80 Jahre Geschenkkorb im Wert von 20.- €
• 90 Jahre Geschenkkorb im Wert von 20.- €
6.3 Hochzeit Mitglieder:
• kein Geschenk
6.4 Hochzeit aktive Mitglieder:
• Geldgeschenk in Höhe von 50.- € für das Hochzeitspaar, unabhängig von einer Einladung zu den Feierlichkeiten.
6.5 Tod Mitglieder ohne Ehrung:
• Trauerkarte
6.6 Tod Mitglieder mit 1 Ehrung und Gründungsmitglieder:
• Kleine Schale mit Schleife
6.7.1 Tod aktive Mitglieder und früher aktive Mitglieder (jetzt Mitglied) mit min. 2 Ehrungen:
• Große Schale mit Schleife
• Grabrede
• Nachruf im Gemeindeblatt
6.7.2 Tod Mitglieder komplett ohne Aktivstatus mit mind. 2 Ehrungen:
• Große Schale mit Schleife
• Nachruf im Gemeindeblatt
6.8 Vorsitzender, ehemaliger Vorsitzender und Ehrenmitglieder:
• Kranz mit Schleife
• Grabrede
• Nachruf im Gemeindeblatt

7. Einteilung von Arbeitseinsätzen
7.1 Für jew. ein gesamtes Kalenderjahr wird ein Arbeitseinsatzplan erstellt.
7.2 Der Arbeitseinsatzplan gilt für alle aktiven Mitglieder ab 16 Jahre in gleichem Maße (Feste Maskenträger + Springer).
7.3 Aktive Mitglieder zwischen 14 und 16 Jahren werden teilweise bei geeigneten Arbeitseinsätzen berücksichtigt.
7.4 Die leere Liste wird jew. bis Mitte November des vorausgehenden Jahres über die Gruppenleiter an alle aktiven Mitglieder verteilt.
7.5 Jedes aktive Mitglied (min. 16 Jahre) markiert in der Liste die Arbeitseinsätze, bei denen es nicht zur Verfügung steht.
7.6 Die Abgabe der Listen an die Gruppenleiter erfolgt jew. bis spätestens Dezember des vorausgehenden Jahres.
7.7 Die für die Arbeitseinsätze verantwortlichen Personen erstellen auf Basis der abgegebenen Listen den Arbeitseinsatzplan. Hierbei ist es das Ziel, die Wünsche aus den abgegebenen Listen möglichst vollständig zu berücksichtigen und alle aktiven Mitglieder möglichst gleichmäßig einzuteilen.
7.8 Der Arbeitseinsatzplan wird bis Ende Dezember des vorausgehenden Jahres an alle aktiven Mitglieder über die Gruppenleiter verteilt.
7.9 Kann eine eingetragene Person einen Arbeitseinsatz nicht wahrnehmen, so kümmert sich diese Person selbstständig um einen entsprechenden Ersatz.
7.10 Die Verantwortung für die Erfüllung der eingeteilten Arbeitseinsätze liegt bei den eingeteilten Personen.

8. Regelung für die Neuaufnahme bzw. Wechsel der Müllersleut
Das Ziel des Müllers ist, bestehende Mitglieder zu halten und neue „ältere“ Mitglieder in den aktiven Stand zu bekommen. Ein Wechsel in den Müller steht vorrangig jedem Mitglied ab 40 Jahren zu. Ein Wechsel ist immer möglich, wenn ein Häs frei ist. Die Neu-Anschaffung regelt der Ausschuss. Eine max. Anzahl der Müller´s-Leut wird nicht festgelegt, jedoch werden pro Jahr nicht mehr als 2 neue Häser gefertigt (Stand 2007).
Die Anzahl der Gruppe Müllersleut sollte die aktuelle Personenzahl der aktiven Maskengruppen (Räuber/Klammhoka) nicht überschreiten. Aktive Mitglieder haben das Vorrecht zu Nichtmitglieder/Passive Mitglieder im
Antragsjahr des Wechsels. Die Wechsel- bzw. Neuanträge werden bis zu dem folgenden Termin der Generalversammlung gesammelt. An diesem Stichtag werden aktive Mitglieder den passiven Mitglieder/Nichtmitglieder vorgezogen.
Die schriftliche Antragstellung zur Aufnahme in die Gruppe ist max. 1 Jahr vor dem angestrebten Aufnahmetermin (Fasnetseröffnung) möglich.
Vorgehensweise:
1. Anträge der aktiven Mitglieder werden nach Einreichdatum sortiert.
2. Anträge der passiven Mitglieder/Nichtmitglieder werden nach dem Einreichdatum sortiert. Reihenfolge der Aufnahme hinter den aktiven Mitglieder.
Ergebnis: Reihenfolge der Aufnahme.
3. Bei gleichem Einreichdatum wird ausgelost.
4. Die resultierende Liste ist verbindlich. Die Person auf Platz 1 wird als erstes mit einem Häs (sofern eines frei ist) ausgestattet usw. Der Rest kommt auf eine verbindliche geschlossene Warteliste, die im Folgejahr vorrangig behandelt wird (egal ob aktiv/passiv oder Neumitglied)
5. Ist kein Häs frei, kommen alle auf die Warteliste
6. Die Bewerbungen im folgenden Jahr hängen sich nachfolgend an die geschlossene Liste vom Vorjahr.

Stand April 2014