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SATZUNG


 

Narrenzunft „Klammhoka“ Felldorf 1976 e.V.



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§ 1
Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Klammhoka Felldorf“ und hat seinen Sitz in Felldorf.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 2
Zwecke des Vereins sind:
(1) Die Förderung heimatlichen Brauchtums.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
(1) A. Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke sind insbesondere: Umzüge, Brauchtumsabende und Straßenfasnet zur Erhaltung und Förderung im Sinne der schwäbisch - alemannischen Fasnet
B. Der Verein betreibt Jugendarbeit, um die Jugend mit dem Brauchtum vertraut zu machen, und entsprechend an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Jugendleiter.
(2) Der Verein übt damit eine kulturelle und gemeinnützige Tätigkeit aus.
(3) Jede Tätigkeit von Vereinsorganen und von Mitgliedern in Erfüllung der Vereinsaufgaben erfolgt ehrenamtlich. Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können sich die Vorstandsmitglieder für satzungsmäßige Tätigkeiten im Dienste des Vereins eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des §3 Nummer 26a EstG auszahlen.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
(1) Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(3) Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Diese muss schriftlich erfolgen und zugleich die ausdrückliche Einwilligung zu allen Handlungen enthalten, die der Minderjährige in Ausübung seiner Mitgliedschaften vornehmen wird.
(4) Der gesetzliche Vertreter kann die Mitgliedschaftsrechte des Minderjährigen im Verein nicht ausüben, insbesondere besitzt er kein Stimmrecht anstelle des minderjährigen Mitglieds.

§ 5
(1) Aktives Mitglied im Sinne der Vereinssatzung ist jedes Mitglied, das sich zur aktiven Teilnahme an den verschiedenen Veranstaltungen verpflichtet hat.
(2) Durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kann sich ein Mitglied unter Wahrung einer Frist von drei Monaten von seiner aktiven Mitgliedschaft entbinden lassen.
(3) Bei Vernachlässigung seiner Pflichten kann ein aktives Mitglied mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand von seiner aktiven Mitgliedschaft entbunden werden. Es gehört dann weiter dem Verein als passives Mitglied an.
(4) Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied eine Berufung an die Mitgliederversammlung nicht zu.
(5) Ein passives Mitglied kann auf seinen Antrag hin durch Beschluß des Vorstandes unter Übernahme aller Rechte und Pflichten die aktive Mitgliedschaft erhalten.
(6) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6
(1) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, alle dem Verein gehörenden Gegenstände (wie Masken, Kleidung usw.) zu erhalten und ausschließlich in der vom Verein festgelegten Form bei den von Vorstand und Beirat beschlossenen Gelegenheiten zu tragen und zu benützen.
(2) Während der Dauer seiner Mitgliedschaft ist das Mitglied zum ausschließlichen Besitz der Gegenstände berechtigt und als Besitzer geschützt. Das Mitglied besitzt die volle tatsächliche Gewalt über die Tracht. Störungen seines Besitzrechtes sind grundsätzlich unzulässig. Dafür ist das Mitglied verpflichtet, die Gegenstände sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen. Reparaturen, Reinigung, Behebung von Schäden und dergleichen hat das Mitglied auf eigene Rechnung vorzunehmen. Die Vorstandschaft ist jederzeit berechtigt den Besitz heraus zu verlangen und dies zum Zwecke des Vereins einzusetzen.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die Gegenstände sofort an den Verein in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
(4) Das Tragen bzw. Benützen der Gegenstände verpflichtet jedes Mitglied zu einem dem Sinn und den Aufgaben des Vereins förderlichen Verhalten.

§ 7
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluß
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, daß der Ausschluß nicht mehr vor dem Schiedsgericht angefochten werden kann. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 8
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

§ 9
Der Vorstand des Vereins besteht aus einem oder zwei ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

§ 10
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder und Beiräte anwesend sind. Der Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(6) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

§ 11
(1) Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, darunter der Jugendleiter. Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
(2) In allen Fragen, die die Beteiligung und Durchführung von Veranstaltungen als auch die Einstudierungen und Proben betreffen, kann der Vorstand nur gemeinsam mit dem Beirat Entscheidungen sowohl in sachlicher wie personeller Hinsicht treffen.
(3) Ferner hat der Beirat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften des Vorstandes mit einem Geschäftswert von mehr als 300,-- Euro hat er zu beschließen, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Diese Zustimmung ist nach außen nicht nachzuweisen.

§ 12
(1) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, möglichst im 2. Quartal.
(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstands
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Beirats sowie deren Abberufung
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder und ihrer Kapitaleinlage gem. § 6 (4)
e) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
f) Planung der Vereinsarbeit im jeweiligen Geschäftsjahr
g) Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Beirat über Einladungen und Verpflichtungen
h) Beratung und Verteilung vereinsinterner Aufgaben.
(3) Anträge an die Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(5) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder durch Bekanntmachung im Amtsblatt unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vierfünftel der Erschienenen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

§ 13
(1) Für besondere Aufgabenbereiche kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse bzw. besondere Beauftragte einsetzen, die vereinsintern die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche in Zusammenarbeit und unter Leitung von Vorstand und Beirat betreuen.
(2) Von den jeweiligen Gruppen im Verein ist ein Gruppenleiter zu wählen, der die jeweiligen Interessen bei Bedarf in den gemeinsamen Vorstands- und Beiratsitzungen vertritt.
(3) Durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Beirat kann den jeweiligen Gruppenleiter oder einem Stellvertreter in den gemeinsamen Vorstands- und Beiratssitzungen Sitz und Stimme verliehen werden. Des weiteren gilt dieses auch für den Beauftragten bzw. den Vorsitzenden der Ausschüsse § 13(1), jedoch nur insoweit Fragen aus dem Sachgebiet behandelt werden, die Ihnen zugewiesen worden sind.

§ 14
(1) Soweit erforderlich erläßt der Vorstand für die in dieser Satzung bezeichneten Vereinsorgane gem. § 8, Beauftragten und Ausschüsse gem. § 13 Geschäftsordnungen, die den internen Geschäftsgang der Organe im Rahmen der Satzung regeln.
(2) Die von den Vereinsorganen (§ 8) und Ausschüssen (§ 13) gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

§ 15
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 16
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 17
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei weg fall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Starzach. Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zu verwenden hat.

§ 18
Die Vereinsordnung gilt als Ergänzung zur aktuell gültigen Satzung. Eine Aktualisierung ist von dem Vorstand und dem Beirat zu bearbeiten und bei der Ausschusssitzung mit einer Stimmenmehrheit zu verabschieden. Die Mitglieder müssen bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung über die Aktualisierungen informiert werden.

Starzach-Felldorf, Stand 26. April 2014