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Auf dieser Seite findest Du unsere Satzung und unsere Vereinsordnung. Auf der rechten Seite kannst Du Dir die Dokumente herunter laden oder gleich online loslesen.
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- Satzung
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- Vereinsordnung

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- Klammhokalied


Narrenzunft „Klammhoka“ Felldorf 1976 e.V.

Satzung

§1

Der Verein führt den Namen „Narrenzunft  Klammhoka  Felldorf“ und hat seinen Sitz in Felldorf. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbgünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§2

Zwecke des Vereins sind:

(1)            Die Förderung heimatlichen Brauchtums.

(2)            Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§3

(1)

A. Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke sind insbesondere: Umzüge, Brauchtumsabende und Straßenfasnet zur Erhaltung und Förderung im Sinne der schwäbisch - alemannischen Fasnet

B. Der Verein betreibt Jugendarbeit, um die Jugend mit dem Brauchtum vertraut zu machen, und entsprechend an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Jugendleiter.

(2)                

Der Verein übt damit eine kulturelle und gemeinnützige Tätigkeit aus.

(3)                

Jede Tätigkeit von Vereinsorganen und von Mitgliedern in Erfüllung der Vereinsaufgaben erfolgt ehrenamtlich. Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können sich die Vorstandsmitglieder für satzungsmäßige Tätigkeiten im Dienste des Vereins eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des §3 Nummer 26a EstG auszahlen.

(4)                

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4

(1)           

Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen.

(2)           

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(3)           

Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Diese muss schriftlich erfolgen und zugleich die ausdrückliche Einwilligung zu allen Handlungen enthalten, die der Minderjährige in Ausübung seiner Mitgliedschaften vornehmen wird.

(4)

Der gesetzliche Vertreter kann die Mitgliedschaftsrechte des Minderjährigen im Verein nicht ausüben, insbesondere besitzt er kein Stimmrecht anstelle des minderjährigen Mitglieds.


§5

(1)           

Aktives Mitglied im Sinne der Vereinssatzung ist jedes Mitglied, das sich zur aktiven Teilnahme an den verschiedenen Veranstaltungen verpflichtet hat.

(2)           

Durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kann sich ein Mitglied unter Wahrung einer Frist von drei Monaten von seiner aktiven Mitgliedschaft entbinden lassen.

(3)           

Bei Vernachlässigung seiner Pflichten kann ein aktives Mitglied mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand von seiner aktiven Mitgliedschaft entbunden werden. Es gehört dann weiter dem Verein als passives Mitglied an.

(4)           

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied eine Berufung an die Mitgliederversammlung nicht zu.

(5)           

Ein passives Mitglied kann auf seinen Antrag hin durch Beschluß des Vorstandes unter Übernahme aller Rechte und Pflichten die aktive Mitgliedschaft erhalten.

(6)           

Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§6

(1)           

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, alle dem Verein gehörenden Gegenstände (wie Masken, Kleidung usw.) zu erhalten und ausschließlich in der vom Verein festgelegten Form bei den von Vorstand und Beirat beschlossenen Gelegenheiten zu tragen und zu benützen.

(2)           

Während der Dauer seiner Mitgliedschaft ist das Mitglied zum ausschließlichen Besitz der Gegenstände berechtigt und als Besitzer geschützt. Das Mitglied besitzt die volle tatsächliche Gewalt über die Tracht. Störungen seines Besitzrechtes sind grundsätzlich unzulässig. Dafür ist das Mitglied verpflichtet, die Gegenstände sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen. Reparaturen, Reinigung, Behebung von Schäden und dergleichen hat das Mitglied auf eigene Rechnung vorzunehmen. Die Vorstandschaft ist jederzeit berechtigt den Besitz heraus zu verlangen und dies zum Zwecke des Vereins einzusetzen.

(3)           

Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die Gegenstände sofort an den Verein in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

(4)           

Das Tragen bzw. Benützen der Gegenstände verpflichtet jedes Mitglied zu einem dem Sinn und den Aufgaben des Vereins förderlichen Verhalten.


§7

(1)           

Die Mitgliedschaft wird beendet:

                 a) durch freiwilligen Austritt
                 b) durch Tod
                 c) durch Ausschluß

(2)           

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor- stand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(3)           

Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

(4)           

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, daß der Ausschluß nicht mehr vor dem Schiedsgericht angefochten werden kann. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§8

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung


§9

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.


§10

(1)           

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2)           

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.

(3)

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder und Beiräte anwesend sind. Der Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(4)           

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.

(5)           

Die Mitglieder des Vorstandes müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

(6)           

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

§11

(1)           

Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, darunter der Jugendleiter. Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

(2)           

In allen Fragen, die die Beteiligung und Durchführung von Veranstaltungen als auch die Einstudierungen und Proben betreffen, kann der Vorstand nur gemeinsam mit dem Beirat Entscheidungen sowohl in sachlicher wie personeller Hinsicht    treffen.

(3)           

Ferner hat der Beirat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften des Vorstandes mit einem Geschäftswert von mehr als 300,-- Euro hat er zu beschließen, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Diese Zustimmung ist nach außen nicht nachzuweisen.


§12

(1)           

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, möglichst im 2. Quartal.

(2)           

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

   a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstands
   b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
   c) die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Beirats sowie deren Abberufung
   d) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder und ihrer Kapitaleinlage gem. § 6 (4)
   e) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
   f) Planung der Vereinsarbeit im jeweiligen Geschäftsjahr
   g) Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Beirat über Einladungen und Verpflich
       tungen
   h) Beratung und Verteilung vereinsinterner Aufgaben.

(3)           

Anträge an die Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

(4)           

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(5)           

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder durch Bekanntmachung im Amtsblatt unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.

(6)           

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vierfünftel der Erschienenen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.


§13

(1)           

Für besondere Aufgabenbereiche kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse   bzw. besondere Beauftragte einsetzen, die vereinsintern die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche in Zusammenarbeit und unter Leitung von Vorstand und Beirat betreuen.

(2)  

Von den jeweiligen Gruppen im Verein ist ein Gruppenleiter zu wählen, der die jeweiligen Interessen bei Bedarf in den gemeinsamen Vorstands- und Beiratsitzungen vertritt.

(3)  

Durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Beirat kann den jeweiligen Gruppenleiter § 13(2) oder einem Stellvertreter in den gemeinsamen Vorstands- und Beiratssitzungen Sitz und Stimme verliehen werden. Des weiteren gilt dieses auch für den Beauftragten bzw. den Vorsitzenden der Ausschüsse § 13(1), jedoch nur insoweit Fragen aus dem Sachgebiet behandelt werden, die Ihnen zugewiesen worden sind.


§14

(1)           

Soweit erforderlich erläßt der Vorstand für die in dieser Satzung bezeichneten Vereinsorgane gem. § 8, Beauftragten und Ausschüsse gem. § 13 Geschäftsordnungen, die den internen Geschäftsgang der Organe im Rahmen der Satzung regeln.

(2)           

Die von den Vereinsorganen (§ 8) und Ausschüssen (§ 13) gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

§15

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§16

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


§17

(1)      

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(2)

Bei Auflösung des Vereins oder bei weg fall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Starzach. Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke in der Teilgemeinde Felldorf zu verwenden hat.

§18

Die Vereinsordnung gilt als Ergänzung zur aktuell gültigen Satzung. Eine Aktualisierung ist von dem Vorstand und dem Beirat zu bearbeiten und bei der  Ausschusssitzung mit einer Stimmenmehrheit zu verabschieden. Die Mitglieder müssen bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung über die Aktualisierungen informiert werden.

 Starzach-Felldorf, Stand 12. April 2008


Narrenzunft „Klammhoka“ Felldorf 1976 e.V.

Vereinsordnung

Themen, die die Vereinsordnung regelt:

  1. Regelung von Neuaufnahmen
  2. Wechsel zwischen den Gruppen innerhalb der NZF
  3. Regelung zur Beschaffung, Bezahlung und zum Eigentum der Häser
  4. Besondere Bestimmungen für Jugendliche in der NZF
  5. Regelung für Ehrungen
  6. Regelung für Geschenke bei Hochzeiten, Jubiläen, etc.
  7. Einteilung von Arbeitseinsätzen
  8. Aufnahme in die Gruppe Müllers Leut

Die hier vorliegende Vereinsordnung wurde vom Ausschuss der NZF erarbeitet und in der Ausschusssitzung

am  24.02.2005  verabschiedet.

Die Vereinsordnung gilt als Ergänzung zur aktuell gültigen Satzung der NZF ab dem oben angegebenen Zeitpunkt der Verabschiedung bis zum Widerruf oder bis zur Aktualisierung im Rahmen einer weiteren Ausschusssitzung.

Am 10.11.2005 wurde in der Ausschusssitzung die Vereinsordnung unter dem Punkt 5.5 aktualisiert und verabschiedet.

Am 29.06.2006 und am 22.03.2007 wurde in der Ausschusssitzung die Vereinsordnung unter dem Punkt 1.15 aktualisiert und verabschiedet.

Am 13.12.2007 wurde in der Ausschusssitzung die Vereinsordnung unter dem Punkt 1.20 und 2.10  aktualisiert, sowie mit Themen Punkt 8 ergänzt und verabschiedet.

Felldorf, den 13.12.2007                                          gez. Die Vorstandschaft


1.                  Regelung von Neuaufnahmen

1.1       Der Aufnahmeantrag in die NZF ist schriftlich durch Ausfüllen des Formulars „Beitrittserklärung in die NZF“ beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzureichen.

1.2       Die Entscheidung über Neuaufnahmen obliegt dem Ausschuss.

1.3      Die aufnehmenden Gruppen unterbreiten dem Ausschuss jew. eine Empfehlung über Aufnahmen bzw. Änderungen / Erweiterungen der Gruppe

1.4       Das Datum der schriftlichen Antragsstellung legt die Reihenfolge der Entscheidungen über Neuaufnahmen im Ausschuss fest.

1.5       Für die einzelnen Gruppen der NZF wird mit Ausnahme des Narrenrats keine maximale Gruppengrösse festgeschrieben. Die Entscheidung über die Vergrösserung einzelner Gruppen obliegt dem Ausschuss.

1.6       Bei Neuaufnahmen ist zu beachten, daß die Anzahl der Klammhoka-Masken stets grösser ist als die Anzahl Räubermasken / Blechquäler.

1.7  Der Narrenrat wird auf die maximale Anzahl von 11 Personen begrenzt.

1.8       Für Aufnahmen in den Narrenrat ist eine mind. 2-jährige aktive Mitgliedschaft in der NZF erforderlich.

1.9       Dem jeweiligen Vorsitzenden wird nahegelegt, dem Narrenrat anzugehören. Er ist von der 2-Jahres-Frist (aktives Mitglied) ausgenommen.

1.10     Ist bei der Neuwahl des Vorsitzenden der Narrenrat bereits mit der maximalen Anzahl von 11 Personen besetzt, so wird der Vorsitzende zusätzlich in den Narrenrat aufgenommen. Verläßt anschließend ein Mitglied den Narrenrat, so wird die Anzahl der Personen im Narrenrat wieder auf 11 (incl. Vorsitzender) reduziert.

1.11     Für Neuaufnahmen in die einzelnen Gruppen, mit Ausnahme des Narrenrats, gilt eine jew. mind. 1-jährige Probezeit, in der keine feste Häs-/Instrumentenzuordnung erfolgen muss.

1.12     Jeder ist bei Erfüllung der festgeschriebenen unteren Altersgrenzen der einzelnen Gruppen berechtigt, den Antrag zur Aufnahme in eine Gruppe der NZF zu stellen.

1.13     Die schriftliche Antragstellung zur Aufnahme in eine Gruppe der NZF ist max. 1 Jahr vor dem angestrebten Aufnahmetermin (Fasnetseröffnung) möglich.

1.14     Aufnahmen / Verabschiedungen erfolgen im Rahmen der jährlichen Fasnetseröffnung.

1.15     Mindestalter für die Aufnahme in die einzelnen Gruppen:

·         Räuber:                      16 Jahre

·         Klammhoka:              Häser ohne Maske:      

Häser mit Maske:       ab 12 Jahren

·        Blechquäler:               15 Jahre                      (Teilnahme an Proben ab 14 Jahre)

·        Narrenrat:                   21 Jahre

·        Müllers Leut:              40 Jahre

·        Tanzgarde:                  14 Jahre

·        Kleine Tanzgarde:       8  Jahre                      Mindestanzahl 12 Kinder

1.16 Bestehende Mitgliedsverträge werden ohne Änderung erfüllt.

1.17     Bei Neuaufnahmen aktiver Mitglieder wird keine Kaution für Häser / Instrumente verlangt.

1.18     Details regeln die Verträge der einzelnen Gruppen.

1.19     Es ist keine Gebühr bei der Aufnahme als Mitglied / aktives Mitglied zu entrichten.

1.20     Regelung von Neuaufnahme Müllers Leut,  siehe Themen Punkt 8


2.      Wechsel zwischen den Gruppen innerhalb der NZF

2.3     Ein Wechsel zwischen den Gruppen innerhalb der NZF wird prinzipiell jedem aktiven Mitglied ermöglicht.

2.4    Der Wechsel zwischen den Gruppen der NZF ist beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mittels Formular „Wechselformular der NZF“ zu beantragen.

2.5    Die Entscheidung über interne Wechsel obliegt dem Ausschuss. Die aufnehmenden Gruppen unterbreiten hierzu dem Ausschuss eine Empfehlung.

2.6    Das Datum der schriftlichen Antragsstellung legt die Reihenfolge der Entscheidungen über interne Wechsel im Ausschuss fest.

2.7    Die Wechsel werden mit der Fasnetseröffnung zur jew. kommenden Fasnet vollzogen.

2.8    Eine Mindestgrösse der einzelnen Gruppen muss bei einem internen Wechsel erhalten bleiben.

2.9    Der Ausschuss stimmt einem internen Wechsel nur zu, sofern in der aufnehmenden Gruppe ein Häs / ein Instrument frei ist. Ausnahmen: Das bisherige Häs / Instrument der wechselnden Person wird in der bisherigen Gruppe wieder besetzt oder es besteht die musikalische Notwendigkeit eines internen Wechsels aus Sicht der Blechquäler.

2.10  Wechsel zwischen den Gruppen für in die Gruppe Müllers Leut,

siehe Themen Punkt 8

3.      Regelung zur Beschaffung, Bezahlung und zum Eigentum der Häser

3.1        Alle Häser und Instrumente sind Eigentum der NZF. Sonderregelungen für stark personenbezogene Kleidungsstücke wie z.B. Schuhe werden über die Gruppenverträge geregelt.

3.2    Jedes Kind, welches aktives Mitglied der NZF ist, bekommt von der NZF kostenfrei ein Häs zur Verfügung gestellt. Als Kinderhäser gelten alle Häser ohne Maske.

3.3    Es ist das Ziel, dass die Eltern die Erstellung neuer Kinderhäser durch ihre Mitarbeit unterstützen.

4.      Besondere Bestimmungen für Jugendliche in der NZF

4.1    Mit schriftlichem Einverständnis der Eltern ist die Teilnahme von Jugendlichen (aktive Mitglieder) ab 14 Jahren bei Veranstaltungen möglich.

4.2    Die Teilnahme von Jugendlichen unter 14 Jahren an Abendveranstaltungen ist nicht möglich.

4.3    Weitere Details sind nach Rücksprache mit den Jugendleitern festzulegen.

5.      Regelung für Ehrungen

Anrechenbare Jahre bei Ehrungen:

5.1    Als Gründungsjahr des Vereins wird das Jahr 1976 zugrunde gelegt.

5.2    Die für die Ehrungen ausschlaggebenden Mitgliedsjahre werden ab dem Kalenderjahr gezählt, das auf die Vollendung des 16. Lebensjahres folgt.

5.3    Bei Neueintritt nach Vollendung des 16. Lebensjahres zählen die Mitgliedsjahre ab dem darauffolgenden Kalenderjahr.

5.4    Springer / Ersatzläufer in den einzelnen Gruppen zählen als aktives Mitglied.

5.5    Als Mitgliedsjahre wird die Summe aller Jahre in der NZF, unabhängig von der darin enthaltenen aktiven Zeit, berücksichtigt. Unterbrechungen der Mitgliedschaft werden von der Gesamtzeit abgezogen.

Im Bereich Mitglieder/aktive Mitglieder werden zwischen den Ehrungen

- 15 Jahre aktive Mitgliedschaft  oder  20 Jahre Mitglied

- 25 Jahre aktive Mitgliedschaft  oder  30 Jahre Mitglied

- 35 Jahre aktive Mitgliedschaft  oder  40 Jahre Mitglied

immer jeweils nur eine verliehen.

Es wird immer die nächst anstehende Ehrung verliehen.

Ausnahmen:

Mitglieder, welche ihre aktive Zeit unterbrochen oder später begonnen haben,

die für eine Ehrung im Bereich  „Mitglied“ anstehen, zu diesem  Zeitpunk allerdings aktiv sind,  werden gefragt ob Sie diese Ehrung wollen oder noch solange warten bis sie für eine Ehrung im Bereich  „aktive Mitgliedschaft“  in Frage kommen.

5.6    Als aktive Mitgliedsjahre wird die Summe aller aktiven Jahre in der NZF berücksichtigt. Unterbrechungen der aktiven Mitgliedschaft werden dabei abgezogen.

5.7    Für die Ehrungen von Vorstandschaft, Ausschussmitglieder, Gruppenleiter und Dirigent wird die Summe aller Jahre in einer dieser Tätigkeiten berücksichtigt. Unterbrechungen werden dabei abgezogen.

5.8    Für die Ehrungen als Vorsitzender wird die Summe aller Jahre in dieser Tätigkeit berücksichtigt. Unterbrechungen werden dabei abgezogen.

In Anerkennung langjähriger Mitgliedschaft und besonderer Verdienste in der NZF, als Mitglied oder aktives Mitglied, werden von der NZF folgende Ehrungen vorgenommen:

Mitglieder:

1. Ehrung        nach 20 Jahren            Urkunde

2. Ehrung        nach 30 Jahren            Urkunde + Pin in Silber

3. Ehrung        nach 40 Jahren            Urkunde + Pin in Gold

Aktive Mitglieder (aktive Mitgliedsjahre):

1. Ehrung        nach 15 Jahren            Urkunde

2. Ehrung        nach 25 Jahren            Urkunde + Pin in Silber

3. Ehrung        nach 30 Jahren            Urkunde + Pin in Gold

Vorstandschaft, Ausschussmitglieder, Gruppenleiter, Dirigent:

1. Ehrung        nach 10 Jahren            Urkunde

2. Ehrung        nach 15 Jahren            Urkunde + Pin in Silber

3. Ehrung        nach 20 Jahren            Urkunde + Pin in Gold

Vorsitzender:

1. Ehrung        nach 10 Jahren            Urkunde + Sachgeschenk *

2. Ehrung        nach 15 Jahren            Urkunde + Pin in Silber + Sachgeschenk *

3. Ehrung        nach 20 Jahren            Urkunde + Pin in Gold + Sachgeschenk *

*          Die Festlegung des Sachgeschenks obliegt dem Ausschuss.

Besondere Ehrungen:

Jedes Mitglied ist berechtigt, der Vorstandschaft andere Personen, die

außerordentliche Leistungen für die Zunft erbracht haben, für eine Ehrung

vorzuschlagen.

Über die Durchführung und Art der Ehrung entscheidet der Ausschuss.

Ehrenmitgliedschaft:

Für die Ernennung zum Ehrenmitglied gibt es keinen Automatismus. Die Entscheidung obliegt dem Ausschuss.

6.      Regelung für Geschenke bei Hochzeiten, Jubiläen, etc.

6.1    Geburt:

·         kein Geschenk

6.2    Geburtstag Mitglieder, aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder:

·         50 Jahre          2 Flaschen Wein (nur aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder)

·         60 Jahre          2 Flaschen Wein

·         70 Jahre          Geschenkkorb im Wert von 20.- €

·         80 Jahre          Geschenkkorb im Wert von 20.- €

·         90 Jahre          Geschenkkorb im Wert von 20.- €

6.3    Hochzeit Mitglieder:

·         kein Geschenk

6.4    Hochzeit aktive Mitglieder:

·         Geldgeschenk in Höhe von 50.- € für das Hochzeitspaar, unabhängig von einer Einladung zu den Feierlichkeiten.

6.5    Tod Mitglieder ohne Ehrung:

·         Trauerkarte

6.6    Tod Mitglieder mit 1 Ehrung und Gründungsmitglieder:

·         Kleine Schale mit Schleife

6.7    Tod aktive Mitglieder und Mitglieder mit min. 2 Ehrungen:

·         Große Schale mit Schleife

·         Grabrede

·         Nachruf im Gemeindeblatt

6.8    Vorsitzender, ehemaliger Vorsitzender und Ehrenmitglieder:

·         Kranz mit Schleife

·         Grabrede

·         Nachruf im Gemeindeblatt


7.      Einteilung von Arbeitseinsätzen

7.1    Für jew. ein gesamtes Kalenderjahr wird ein Arbeitseinsatzplan erstellt.

7.2    Der Arbeitseinsatzplan gilt für alle aktiven Mitglieder ab 16 Jahre in gleichem Maße (Feste Maskenträger + Springer).

7.3    Aktive Mitglieder zwischen 14 und 16 Jahren werden teilweise bei geeigneten Arbeitseinsätzen berücksichtigt.

7.4    Die leere Liste wird jew. bis Mitte November des vorausgehenden Jahres über die Gruppenleiter an alle aktiven Mitglieder verteilt.

7.5    Jedes aktive Mitglied (min. 16 Jahre) markiert in der Liste die Arbeitseinsätze, bei denen es nicht zur Verfügung steht.

7.6    Die Abgabe der Listen an die Gruppenleiter erfolgt jew. bis spätestens Dezember des vorausgehenden Jahres.

7.7    Die für die Arbeitseinsätze verantwortlichen Personen erstellen auf Basis der abgegebenen Listen den Arbeitseinsatzplan. Hierbei ist es das Ziel, die Wünsche aus den abgegebenen Listen möglichst vollständig zu berücksichtigen und alle aktiven Mitglieder möglichst gleichmäßig einzuteilen.

7.8    Der Arbeitseinsatzplan wird bis Ende Dezember des vorausgehenden Jahres an alle aktiven Mitglieder über die Gruppenleiter verteilt.

7.9    Kann eine eingetragene Person einen Arbeitseinsatz nicht wahrnehmen, so kümmert sich diese Person selbstständig um einen entsprechenden Ersatz.

7.10  Die Verantwortung für die Erfüllung der eingeteilten Arbeitseinsätze liegt bei den eingeteilten Personen.

8.      Regelung für die Neuaufnahme bzw. Wechsel der Müllersleut

Das Ziel des Müllers ist, bestehende Mitglieder zu halten und neue „ältere“ Mitglieder in den aktiven Stand zu bekommen. Ein Wechsel in den Müller steht vorrangig jedem Mitglied ab 40 Jahren zu. Ein Wechsel ist immer möglich, wenn ein Häs frei ist.

Die Neu-Anschaffung regelt der Ausschuss. Eine max. Anzahl der Müller´s-Leut wird nicht festgelegt, jedoch werden pro Jahr nicht mehr als 2 neue Häser gefertigt (Stand 2007).

Die Anzahl der Gruppe Müllersleut sollte die aktuelle Personenzahl der aktiven Maskengruppen (Räuber/Klammhoka) nicht überschreiten.

Aktive Mitglieder haben das Vorrecht zu Nichtmitglieder/Passive Mitglieder im Antragsjahr des Wechsels.

Die Wechsel- bzw. Neuanträge werden bis zu dem folgenden Termin der Generalversammlung gesammelt. An diesem Stichtag werden aktive Mitglieder

den passiven Mitglieder/Nichtmitglieder vorgezogen.

Die schriftliche Antragstellung zur Aufnahme in die Gruppe ist max. 1 Jahr vor

dem angestrebten Aufnahmetermin (Fasnetseröffnung) möglich.

Vorgehensweise:

1.      Anträge der aktiven Mitglieder werden nach Einreichdatum sortiert.

2.      Anträge der passiven Mitglieder/Nichtmitglieder werden nach

dem Einreichdatum sortiert. Reihenfolge der Aufnahme hinter den aktiven Mitglieder.

         Ergebnis: Reihenfolge der Aufnahme.

3.      Bei gleichem Einreichdatum wird ausgelost.

4.      Die resultierende Liste ist verbindlich. Die Person auf Platz 1 wird als erstes mit einem Häs (sofern eines frei ist)
ausgestattet usw. Der Rest kommt auf eine verbindliche geschlossene Warteliste, die im Folgejahr
vorrangig behandelt wird

         (egal ob aktiv/passiv oder Neumitglied)

5.      Ist kein Häs frei, kommen alle auf die Warteliste

6.      Die Bewerbungen im folgenden Jahr hängen sich nachfolgend  an die geschlossene Liste vom Vorjahr.

Stand Dezember 2007

NZ Felldorf e.V. 1976  | info@nz-felldorf.de